Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung. (Landesgesetz Nr. 3/2014). Die Gemeinde hat im Herbst 2014 mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2014 das neue GIS-Regelwerk beschlossen. Die GIS-Verordnung und der Beschluss über die GIS-Steuersätze können auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden. Zusätzlich finden Sie dort eine tabellarische Zusammenfassung, aus welcher sie die, für die GIS relevanten Tatbestände, die dafür geltenden Steuersätze, die Freibeträge und die eventuelle Pflicht, für besondere Steuersätze Bescheinigungen oder Ersatzerklärungen einzureichen, entnehmen können.
1. Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen für die Zahlung
Die Zahlung unterscheidet zwischen folgende besteuerbare Kategorien:
Hauptwohnung samt Zubehör: Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 744,44 Euro in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.
Achtung: sofern eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Landesgebiet besitzt, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden.
Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D:
die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,56% besteuert.
Achtung: dieser Steuersatz gilt nicht für die Gebäude der Kategorie D/5 (Banken und Versicherungen), für welche der ordentliche Steuersatz von 0,86% angewandt wird.
„Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe und Privatzimmervermietungsbetriebe: Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit oder die Privatzimmervermietung genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,3% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.
Nicht gewinnorientierte (ONLUS) und nicht gewerbliche Körperschaften: die Immobilien, welche im Besitz von ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden, werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert.
Erhöhung des Steuersatzes: Für die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wohnungen (samt Zubehör) (z. B. leersthende Wohnungen seit mindestens einem Jahr) wird der Steuersatz von 1,36 % angewandt.
Andere Immobilien: Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen (z.B. Zweitwohnung, Baugründe, usw.) werden mit dem Steuersatz von 0,86% besteuert.
Die Katasterwerte der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.
Freibetrag für Dienstwohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Akontorate muss innerhalb 16. Juni eine jeden Jahres bei einem Bank- oder Postschalter unter Verwendung des Formulars F24 eingezahlt werden.
2. Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.
Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen: Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet,
Neue Steuerpflichtige:
a) der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
b) der Verwalter/die Verwalterin des Kondominiums für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes, die einen eigenen Katasterertrag haben;
c) der Verwalter/die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist.
Ersatzerklärungen
GIS-Verordnung
Beschluss Festlegung Steuersätze und Freibeträge
Verkehrswert des Baugrundes
Beschluss Ernennung Verantwortlicher