Bestätigung des Aufenthaltsortes für Nicht-EU-BürgerInnen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist

Nicht-EU-Bürger müssen innerhalb von 60 Tagen nach Verlängerung ihres Aufenthalts angeben, ob sie weiterhin in der Gemeinde wohnen.

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Nicht-EU-BürgerInnen müssen innerhalb von 60 Tagen nach der Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung angeben, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde beibehalten.


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02.05.2024

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Zuletzt aktualisiert: 18.09.2025, 08:41 Uhr

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Antrag

Schriftliche Anträge, die von einer Privatperson an eine öffentliche Verwaltung gerichtet werden und...

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Dokumente, wie z.B. Tagesordnungen, Anfragen, Anträge usw.

Dokument über die internen Arbeitsweisen

Dokumente, in Bezug auf die interne Arbeitsweise der Körperschaft, wie z.B. die Ämterordnung, interne...

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Dokumente, wie z.B. Bilanzen, Programm der öffentlichen Arbeiten, usw.

Formulare

Formulare, der Ämter der öffentlichen Verwaltungen. Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen...

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Rechtsakte, wie z.B. Gesetze, Dekrete, Verordnungen, usw.

Unterstützendes (technisches) Dokument

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